Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 AVIG i. V. m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten betreffend Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 die Rekursinstanz am Ort des betroffenen Betriebes. Dieser liegt vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Damit ist es auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. August 2024 ist demnach einzutreten.
E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Erlassgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf den geforderten Betrag von Fr. 11'907.65 abgelehnt hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
E. 3 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2025, 8C_314/2024, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2025, 8C_507/2024, E. 4.1; BGE 138 V. 218 E. 4 mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2023, 8C_107/2023, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Streitig ist, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens betreffend die Rückforderung der für die Ehefrau des Inhabers der B. und für seine Töchter ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 11'907.65 zu Recht verneinte.
E. 5 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, haben Personen im AHV-Rentenalter keinen Anspruch auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Dies ist auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" auch klar unter dem Titel "Nicht anspruchsberechtigte Personen" formuliert. Der Beschwerdeführer hätte bei aufmerksamen Lesen des Formulars ohne weiteres erkennen können und müssen, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf Leistungen hat. Diesbezüglich handelt es sich um eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, womit der gute Glaube hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung für seine Ehefrau verneint werden muss. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
E. 6 Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Kasse in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2021 die beiden Töchter des Inhabers der B. als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung einstufte und folglich die Leistungen bis 31. Mai 2020 auf den Pauschalbetrag kürzte und die Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2020 verneinte. Mangels Anfechtung ist der Entscheid der Kasse vom 28. Mai 2021 mit der betreffenden Rückforderung in Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz weiter richtig erkannte, ist einzig zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausrichtung der nunmehr zurückgeforderten Leistungen hätte wissen müssen, dass diese unrechtmässig ausgerichtet worden waren oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit dies hätte erkennen sollen.
E. 7 Um diese Frage beantworten zu können, kommt man nicht umhin, auf die Anspruchsgrundlagen und die Rechtsprechung zu Art. 31 AVIG einzugehen.
E. 7.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).
E. 7.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).
E. 7.3 Im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit in mehreren Etappen ausgeweitet. So bestimmt Art. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020, dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. In Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Art. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurden mit Wirkung per 1. Juni 2020 aufgehoben (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Juni 2020 [AS 2020 1777]).
E. 7.4 Auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" steht unter dem Titel "Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre Ehegatten", dass diese Personen nur Anspruch auf den Pauschalbetrag von Fr. 4'150 haben. Darunter fallen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 8.1 Unbestritten ist, dass C. und D. weder finanziell am Betrieb beteiligt noch Gesellschafterinnen sind. Die Kasse stufte sie hingegen als arbeitgeberähnliche Personen ein, da sie als Mitglieder des obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen könnten und folglich bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf den Pauschalbetrag von Fr. 4'150.-- und seit 1. Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in Bezug auf den mangelnden guten Glauben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Bezugs der über den Pauschalbetrag hinausgehenden Kurzarbeitsentschädigung für seine Töchter damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Informationen (vgl. E. 12 und 13 des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2024) als auch mit Blick auf die Angaben im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" hätte erkennen müssen, dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung nur bedingt Anspruch auf Leistungen hätten. Somit hätte ihm auch klar sein müssen, dass C. und D. nicht ohne Weiteres als reguläre Arbeitnehmerinnen einzustufen seien. Daran ändere auch nichts, dass er als Inhaber des Einzelunternehmens mit seinem Privatvermögen hafte. C. und D. seien gemäss Handelsregisterauszug einzelunterschriftsberechtigt und somit befugt, ohne Zustimmung ihres Vorgesetzten rechtsgültig zu handeln. Sodann gehe aus dem eingereichten Organigramm und den auf der Internetseite der B. abrufbaren Informationen hervor, dass beide Töchter der Geschäftsleitung des Einzelunternehmens angehörten. Aufgrund dieser nach aussen hin kommunizierten Befugnisse hätte der Beschwerdeführer zumindest damit rechnen müssen, dass C. und D. nach Auffassung der Kasse eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben könnten, selbst wenn dies nicht der von ihm wahrgenommenen Realität entspreche. Folglich sei das vorliegend zumindest implizit geltend gemachte fehlende Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs unter den konkreten Umständen objektiv betrachtet nicht entschuldbar. Angesichts der hohen Medienpräsenz und der Merkblätter zum Thema Kurzarbeitsentschädigung sowie den konkreten Hinweisen auf den Abrechnungsformularen müsse sich der Beschwerdeführer insbesondere vorwerfen lassen, bei der Verwaltung bezüglich der Stellung der Töchter in der Firma nicht nachgefragt zu haben. Hätte er die Anspruchsberechtigungen von C. und D. mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt, hätte ihm klar sein müssen, dass die für sie von März bis Juni 2020 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zu hoch ausgefallen sei. Der gute Glaube beim Leistungsbezug könne daher nicht bejaht werden. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist die Kenntnis, dass arbeitgeberähnliche Personen ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und bis zum 31. Mai 2020 lediglich Anspruch auf einen Pauschalbetrag haben, anzurechnen, steht dies doch klar im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung". Diese Kenntnis allein bedeutet jedoch nicht, dass der gute Glaube verneint werden muss. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt zumindest damit hätte rechnen müssen, dass seine Töchter seitens der Kasse als arbeitgeberähnliche Personen qualifiziert werden könnten und die Ausserachtlassung dieser Möglichkeit eine grobe Nachlässigkeit darstellt. 8.4 Die Vorinstanz bejaht dies aufgrund der nach aussen kommunizierten Befugnisse der Töchter. Sie stützt sich dabei einerseits auf den Handelsregisterauszug vom 20. März 2020, wonach bei C. und D. eine Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen ist, ohne Funktion. Andererseits führt sie das Organigramm und den Internetauftritt der B. an. Aus dem Organigramm ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Inhaber und Geschäftsführer ist und für den Einkauf zuständig ist. Darunter sind C. , D. und E. aufgeführt. D. ist verantwortlich für den Aussendienst, den Verkauf und die Werbung, C. für die Buchhaltung, das Personal, die Administration und den Laden und E. ist zuständig für den Einkauf der Bücher und der Karten sowie verantwortlich für den Verkauf im Laden. Weiter sind noch sechs Mitarbeitende aufgeführt. Auf der Homepage der B. steht als Funktion beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehefrau "Geschäftsleitung" und bei C. und D. jeweils "Mitglied Geschäftsleitung". Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Handelsregisterauszug und die Angaben auf der Homepage, namentlich die öffentlich sichtbaren Informationen, isoliert betrachtet für eine entscheidrelevante Position der Töchter in der Firma sprechen. 9.1 Hervorzuheben ist jedoch, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2022, 8C_319/2022, E. 3.2.2; BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalls ist dann erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2). Vorliegend sind die konkreten Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Grenze zwischen einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und der unteren Führungsebene lässt sich nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann beispielsweise aus der Prokura oder einer Einzelzeichnungsberechtigung einer angestellten Person nichts Zwingendes hinsichtlich ihrer Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebes abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis angezeigt werden. Umgekehrt ist bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich (Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsreicht, vom 21. März 2019 [715 18 354], E. 3.2.2 und E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es bedarf deshalb der Einzelfallbetrachtung. 9.2 Zur Firmenstruktur führte der Beschwerdeführer aus, dass die B. als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sei. Er führe nun das Geschäft in der 4. Generation. Seit der Gründerzeit sei es Tradition und auch üblich, dass der Inhaber und Besitzer des Betriebs die alleinige Verantwortung trage und oberster Entscheidungsträger sei. Diese Hierarchie sei gleichgeblieben. Während kurzer Zeit sei die Firma zwar als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen, seine Eltern und er seien aber persönlich haftende Gesellschafter gewesen. Ab 2008 sei er alleiniger Eigentümer der B. . Das Risiko für alle Verpflichtungen trage nur er. Die Kontrolle und die Strategieplanung lägen in seinen Händen. Da baue er auf über 50 Jahre Erfahrung. Sein Einkommen aus der Firma sei die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand. Das sei in den letzten 12 Jahren überschaubar gewesen; zum Überleben habe es gereicht. Die Organisation des Betriebes erfolge jeden Tag mündlich, in kurzen Rapporten, ohne Protokoll. Zum Stellenbeschrieb von C. und D. , welche beide Vollzeit arbeiteten und deren Gehälter sich eher im unteren Rahmen für kaufmännische Angestellte befänden, erklärte er weiter, dass auf dem Organigramm ersichtlich sei, welche Schwerpunkte in ihr Tätigkeitsbereich fielen. Sie seien ein kleines Familienunternehmen, wo alle überall mithelfen würden. Dass seine beiden Töchter wegen der Einzelunterschriftsberechtigung als arbeitgeberähnliche Personen zu qualifizieren seien, bestreite er vehement. Die Unterschriftsberechtigung sei reine Formsache und diene der Bequemlichkeit, da es immer wieder unbedeutende Formulare zu unterschreiben gelte. So könne beispielsweise D. ein Geschäft in kleinerem Rahmen ausser Haus abschliessen oder C. die Mehrwertsteuerabrechnung unterzeichnen. In der Zwischenzeit seien einige Formalitäten auch online möglich und benötigten keiner Unterschrift mehr. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sei wichtig. Alle seien an der Front und hätten direkten Kundenkontakt. Bei Anfragen über grössere Mengen oder bei Rabattfragen werde er als Inhaber kontaktiert. Die Korrespondenz und die Geschäftstätigkeiten mit Banken, Behörden oder Steuerverwaltung führe er als Eigentümer. Auch die Preisgestaltung und das Offertwesen seien klar geregelt. Offerten über Beträge von vier- bis fünftausend Franken würden in der Familie besprochen. Letztlich entscheide er als Inhaber, auch bezüglich der Konditionen bei neuen Kunden. Desgleichen habe er bei Investitionen oder grösseren Reparaturarbeiten das letzte Wort. Da seine Töchter die einzigen Mitarbeiterinnen seien, die Vollzeit arbeiteten, sei es selbstverständlich, dass sie erste Ansprech-personen seien. Einstellungen und Entlassungen, die selten vorkämen, würden immer im Team besprochen. Das letzte Wort habe er, seine Tochter C. habe nicht die Befugnis, eigenständig Personalentscheide zu fällen (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2021 und vom 7. April 2021).
E. 10 Die glaubhaften Ausführungen zur innerbetrieblichen Struktur, die von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt werden, beschreiben einen traditionellen Familienbetrieb mit klarer Hierarchie und Verantwortlichkeit. Der Beschwerdeführer als Inhaber hat das letzte Wort, ohne seine Zustimmung werden über das Tagesgeschäft hinaus keine Entscheide gefällt. Die Familienmitglieder haben zwar ihre Aufgabenbereiche und sind als Teil des Teams auch mitspracheberechtigt, letztlich entscheidet aber der Eigentümer. Dass die Töchter ohne Einverständnis des Vaters Geschäfte abwickeln oder Verbindlichkeiten eingehen würden, ist aufgrund der Struktur des jahrelang bestehenden Familienbetriebes mit dem Vater als Chef kaum denkbar, selbst wenn sie es im Aussenverhältnis aufgrund der Einzelunterschriftsberechtigung könnten. Es ist wenig vorstellbar, dass sie massgebenden Einfluss auf die Unternehmungsentscheidungen beziehungsweise auf die strategische Ausrichtung haben, auch wenn sie auf der Homepage als Mitglieder der Geschäftsleitung aufgeführt sind. Insgesamt vermittelt die interne betriebliche Struktur – entgegen dem äusseren Anschein – das Bild eines klassischen Familienbetriebs mit Patron, wonach C. und D. von ihren Aufgaben und ihrer Stellung im Betrieb her Angestellte der B. ohne arbeitgeberähnliche Funktion sind.
E. 11 Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass seine Töchter entgegen dem innerbetrieblich Gelebten als arbeitgeberähnliche Personen qualifiziert werden könnten, da der äussere Anschein dafür spricht. In Berücksichtigung dessen, dass für die Qualifikation als arbeitgeberähnliche Person die innerbetriebliche Struktur entscheidend ist und die Akten überwiegend für ein Angestelltenverhältnis der Töchter ohne arbeitgeberähnliche Funktionen sprechen, kann seitens des Beschwerdeführers nicht von einer groben Nachlässigkeit ausgegangen werden, in dem Sinne, dass er mit einem gegenteiligen Entscheid der Kasse hätte rechnen müssen. Namentlich ist anzumerken, dass die Kasse vor Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung Kenntnis vom Handelsregisterauszug der B. und der dort geregelten Verhältnisse hatte, datiert dieser doch vom 20. März 2020. Dass der Beschwerdeführer nicht daran dachte, dass die Kasse und das KIGA dem äusseren Auftritt mehr Gewicht beimessen könnten als der internen Organisation, ist allenfalls als leicht fahrlässig zu bezeichnen. Allein damit ist aber der gute Glaube nicht aufgehoben.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von E. mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen hat, da im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" klar festgehalten wird, dass Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben, kein Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diesbezüglich liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Hingegen kann dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Qualifikation seiner Töchter als arbeitgeberähnliche Personen durch die Kasse nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er damit hätte rechnen müssen. Dies namentlich deshalb, weil gemäss Rechtsprechung nicht das Aussenverhältnis massgebend ist, sondern die innerbetriebliche Struktur. Aufgrund der Aktenlage ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Töchter nicht arbeitgeberähnliche Personen sind, berechtigt, weshalb ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit insofern vorgeworfen werden kann, als er die Möglichkeit nicht in Betracht zog, dass die Kasse anders entscheiden könnte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von E. der gute Glaube abgesprochen werden muss, hingegen nicht in Bezug auf C. und D. . Dies bedeutet, dass das Gesuch um Erlass der Rückforderung der an E. ausgerichteten Leistungen zurecht abgelehnt wurde. Dem Erlassgesuch bezüglich der Rückforderung der an C. und D. ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung kann hingegen nur stattgegeben werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Da das KIGA die grosse Härte nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit diesbezüglich und gegebenenfalls zur Neuberechnung der Rückforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann wird sie neu zu verfügen haben.
E. 13 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 14 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 in Bezug auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung an C. und D. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Juli 2025 (715 24 235) Arbeitslosenversicherung Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Kurzarbeitsentschädigung (Corona) / Erlass einer Rückforderung A. Die Kantonale Amtsstelle des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) entsprach der Voranmeldung der Einzelfirma B. von A. zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und verfügte am 24. März 2020, dass für neun Mitarbeitende Anspruch auf Leistungen in der Zeit vom 20. März 2020 bis 19. Juni 2020 bestehe, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Rektifikat vom 25. Juni 2020 passte das KIGA die Bewilligungsdauer an für den Zeitraum 17. März 2020 bis 31. August 2020. Mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeiterinnen C. und D. ab 1. Juni 2020 ab. Ferner stellte sie fest, dass die beiden bis zum 31. Mai 2020 lediglich Anspruch auf den Pauschalbetrag von Fr. 4'150.-- hätten, da sie als arbeitgeberähnliche Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 einzustufen seien. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2021 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung von E. ab dem 20. Mai 2020 ab, da sie am 31. Oktober 2008 das AHV-Rentenalter erreicht habe und ihre Beitragspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung und somit auch ihre Anspruchsberechtigung erloschen seien. Schliesslich forderte die Kasse – ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2021 – den Betrag von Fr. 11'907.65 von der B. respektive von A. für zu Unrecht ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung zurück. Die gegen diese drei Verfügungen vom 3. März 2021 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 28. Mai 2021 ab. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daraufhin leitete die Kasse das von A. gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung zur Beurteilung an das KIGA weiter. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 trat das KIGA auf das Erlassgesuch nicht ein, da A. der Aufforderung, weitere Unterlagen zur Feststellung der grossen Härte einzureichen, nicht nachgekommen sei. Auf Einsprache hin forderte das KIGA A. erneut auf, die finanziellen Verhältnisse des Betriebs darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung kam A. nach. Mit Enspracheentscheid vom 31. Juli 2024 wies das KIGA schliesslich das Erlassgesuch mangels guten Glaubens von A. im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ab. B. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er machte geltend, dass seine beiden Töchter bei ihm angestellt seien und keine arbeitgeberähnliche Funktion hätten. Er sei der alleinige Inhaber. Seine Töchter hätten die Kompetenz, bei laufenden, normalen Geschäften zu entscheiden. Alle grösseren Geschäfte müssten mit ihm abgesprochen werden. Bei Bank- oder Leasinggeschäften oder anderen relevanten Vertragsverhandlungen, die ein finanzielles Risiko bedeuteten, bedürfe es seiner Unterschrift. In Bezug auf den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe er sich extra beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) informiert. Es sei nie seine Absicht gewesen, Leistungen unrechtmässig zu erhalten. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 AVIG i. V. m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten betreffend Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 die Rekursinstanz am Ort des betroffenen Betriebes. Dieser liegt vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Damit ist es auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. August 2024 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Erlassgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf den geforderten Betrag von Fr. 11'907.65 abgelehnt hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2025, 8C_314/2024, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2025, 8C_507/2024, E. 4.1; BGE 138 V. 218 E. 4 mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2023, 8C_107/2023, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens betreffend die Rückforderung der für die Ehefrau des Inhabers der B. und für seine Töchter ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 11'907.65 zu Recht verneinte. 5. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, haben Personen im AHV-Rentenalter keinen Anspruch auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Dies ist auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" auch klar unter dem Titel "Nicht anspruchsberechtigte Personen" formuliert. Der Beschwerdeführer hätte bei aufmerksamen Lesen des Formulars ohne weiteres erkennen können und müssen, dass seine Ehefrau keinen Anspruch auf Leistungen hat. Diesbezüglich handelt es sich um eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, womit der gute Glaube hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung für seine Ehefrau verneint werden muss. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. 6. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Kasse in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2021 die beiden Töchter des Inhabers der B. als Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung einstufte und folglich die Leistungen bis 31. Mai 2020 auf den Pauschalbetrag kürzte und die Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2020 verneinte. Mangels Anfechtung ist der Entscheid der Kasse vom 28. Mai 2021 mit der betreffenden Rückforderung in Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz weiter richtig erkannte, ist einzig zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausrichtung der nunmehr zurückgeforderten Leistungen hätte wissen müssen, dass diese unrechtmässig ausgerichtet worden waren oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit dies hätte erkennen sollen. 7. Um diese Frage beantworten zu können, kommt man nicht umhin, auf die Anspruchsgrundlagen und die Rechtsprechung zu Art. 31 AVIG einzugehen. 7.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 7.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). 7.3 Im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit in mehreren Etappen ausgeweitet. So bestimmt Art. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020, dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. In Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Art. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurden mit Wirkung per 1. Juni 2020 aufgehoben (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Juni 2020 [AS 2020 1777]). 7.4 Auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" steht unter dem Titel "Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre Ehegatten", dass diese Personen nur Anspruch auf den Pauschalbetrag von Fr. 4'150 haben. Darunter fallen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 8.1 Unbestritten ist, dass C. und D. weder finanziell am Betrieb beteiligt noch Gesellschafterinnen sind. Die Kasse stufte sie hingegen als arbeitgeberähnliche Personen ein, da sie als Mitglieder des obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich beeinflussen könnten und folglich bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf den Pauschalbetrag von Fr. 4'150.-- und seit 1. Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in Bezug auf den mangelnden guten Glauben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Bezugs der über den Pauschalbetrag hinausgehenden Kurzarbeitsentschädigung für seine Töchter damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Informationen (vgl. E. 12 und 13 des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2024) als auch mit Blick auf die Angaben im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" hätte erkennen müssen, dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung nur bedingt Anspruch auf Leistungen hätten. Somit hätte ihm auch klar sein müssen, dass C. und D. nicht ohne Weiteres als reguläre Arbeitnehmerinnen einzustufen seien. Daran ändere auch nichts, dass er als Inhaber des Einzelunternehmens mit seinem Privatvermögen hafte. C. und D. seien gemäss Handelsregisterauszug einzelunterschriftsberechtigt und somit befugt, ohne Zustimmung ihres Vorgesetzten rechtsgültig zu handeln. Sodann gehe aus dem eingereichten Organigramm und den auf der Internetseite der B. abrufbaren Informationen hervor, dass beide Töchter der Geschäftsleitung des Einzelunternehmens angehörten. Aufgrund dieser nach aussen hin kommunizierten Befugnisse hätte der Beschwerdeführer zumindest damit rechnen müssen, dass C. und D. nach Auffassung der Kasse eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben könnten, selbst wenn dies nicht der von ihm wahrgenommenen Realität entspreche. Folglich sei das vorliegend zumindest implizit geltend gemachte fehlende Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs unter den konkreten Umständen objektiv betrachtet nicht entschuldbar. Angesichts der hohen Medienpräsenz und der Merkblätter zum Thema Kurzarbeitsentschädigung sowie den konkreten Hinweisen auf den Abrechnungsformularen müsse sich der Beschwerdeführer insbesondere vorwerfen lassen, bei der Verwaltung bezüglich der Stellung der Töchter in der Firma nicht nachgefragt zu haben. Hätte er die Anspruchsberechtigungen von C. und D. mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt, hätte ihm klar sein müssen, dass die für sie von März bis Juni 2020 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zu hoch ausgefallen sei. Der gute Glaube beim Leistungsbezug könne daher nicht bejaht werden. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist die Kenntnis, dass arbeitgeberähnliche Personen ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und bis zum 31. Mai 2020 lediglich Anspruch auf einen Pauschalbetrag haben, anzurechnen, steht dies doch klar im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung". Diese Kenntnis allein bedeutet jedoch nicht, dass der gute Glaube verneint werden muss. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt zumindest damit hätte rechnen müssen, dass seine Töchter seitens der Kasse als arbeitgeberähnliche Personen qualifiziert werden könnten und die Ausserachtlassung dieser Möglichkeit eine grobe Nachlässigkeit darstellt. 8.4 Die Vorinstanz bejaht dies aufgrund der nach aussen kommunizierten Befugnisse der Töchter. Sie stützt sich dabei einerseits auf den Handelsregisterauszug vom 20. März 2020, wonach bei C. und D. eine Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen ist, ohne Funktion. Andererseits führt sie das Organigramm und den Internetauftritt der B. an. Aus dem Organigramm ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Inhaber und Geschäftsführer ist und für den Einkauf zuständig ist. Darunter sind C. , D. und E. aufgeführt. D. ist verantwortlich für den Aussendienst, den Verkauf und die Werbung, C. für die Buchhaltung, das Personal, die Administration und den Laden und E. ist zuständig für den Einkauf der Bücher und der Karten sowie verantwortlich für den Verkauf im Laden. Weiter sind noch sechs Mitarbeitende aufgeführt. Auf der Homepage der B. steht als Funktion beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehefrau "Geschäftsleitung" und bei C. und D. jeweils "Mitglied Geschäftsleitung". Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Handelsregisterauszug und die Angaben auf der Homepage, namentlich die öffentlich sichtbaren Informationen, isoliert betrachtet für eine entscheidrelevante Position der Töchter in der Firma sprechen. 9.1 Hervorzuheben ist jedoch, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2022, 8C_319/2022, E. 3.2.2; BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalls ist dann erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2). Vorliegend sind die konkreten Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Grenze zwischen einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und der unteren Führungsebene lässt sich nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann beispielsweise aus der Prokura oder einer Einzelzeichnungsberechtigung einer angestellten Person nichts Zwingendes hinsichtlich ihrer Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebes abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis angezeigt werden. Umgekehrt ist bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich (Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsreicht, vom 21. März 2019 [715 18 354], E. 3.2.2 und E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es bedarf deshalb der Einzelfallbetrachtung. 9.2 Zur Firmenstruktur führte der Beschwerdeführer aus, dass die B. als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sei. Er führe nun das Geschäft in der 4. Generation. Seit der Gründerzeit sei es Tradition und auch üblich, dass der Inhaber und Besitzer des Betriebs die alleinige Verantwortung trage und oberster Entscheidungsträger sei. Diese Hierarchie sei gleichgeblieben. Während kurzer Zeit sei die Firma zwar als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen, seine Eltern und er seien aber persönlich haftende Gesellschafter gewesen. Ab 2008 sei er alleiniger Eigentümer der B. . Das Risiko für alle Verpflichtungen trage nur er. Die Kontrolle und die Strategieplanung lägen in seinen Händen. Da baue er auf über 50 Jahre Erfahrung. Sein Einkommen aus der Firma sei die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand. Das sei in den letzten 12 Jahren überschaubar gewesen; zum Überleben habe es gereicht. Die Organisation des Betriebes erfolge jeden Tag mündlich, in kurzen Rapporten, ohne Protokoll. Zum Stellenbeschrieb von C. und D. , welche beide Vollzeit arbeiteten und deren Gehälter sich eher im unteren Rahmen für kaufmännische Angestellte befänden, erklärte er weiter, dass auf dem Organigramm ersichtlich sei, welche Schwerpunkte in ihr Tätigkeitsbereich fielen. Sie seien ein kleines Familienunternehmen, wo alle überall mithelfen würden. Dass seine beiden Töchter wegen der Einzelunterschriftsberechtigung als arbeitgeberähnliche Personen zu qualifizieren seien, bestreite er vehement. Die Unterschriftsberechtigung sei reine Formsache und diene der Bequemlichkeit, da es immer wieder unbedeutende Formulare zu unterschreiben gelte. So könne beispielsweise D. ein Geschäft in kleinerem Rahmen ausser Haus abschliessen oder C. die Mehrwertsteuerabrechnung unterzeichnen. In der Zwischenzeit seien einige Formalitäten auch online möglich und benötigten keiner Unterschrift mehr. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sei wichtig. Alle seien an der Front und hätten direkten Kundenkontakt. Bei Anfragen über grössere Mengen oder bei Rabattfragen werde er als Inhaber kontaktiert. Die Korrespondenz und die Geschäftstätigkeiten mit Banken, Behörden oder Steuerverwaltung führe er als Eigentümer. Auch die Preisgestaltung und das Offertwesen seien klar geregelt. Offerten über Beträge von vier- bis fünftausend Franken würden in der Familie besprochen. Letztlich entscheide er als Inhaber, auch bezüglich der Konditionen bei neuen Kunden. Desgleichen habe er bei Investitionen oder grösseren Reparaturarbeiten das letzte Wort. Da seine Töchter die einzigen Mitarbeiterinnen seien, die Vollzeit arbeiteten, sei es selbstverständlich, dass sie erste Ansprech-personen seien. Einstellungen und Entlassungen, die selten vorkämen, würden immer im Team besprochen. Das letzte Wort habe er, seine Tochter C. habe nicht die Befugnis, eigenständig Personalentscheide zu fällen (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2021 und vom 7. April 2021). 10. Die glaubhaften Ausführungen zur innerbetrieblichen Struktur, die von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt werden, beschreiben einen traditionellen Familienbetrieb mit klarer Hierarchie und Verantwortlichkeit. Der Beschwerdeführer als Inhaber hat das letzte Wort, ohne seine Zustimmung werden über das Tagesgeschäft hinaus keine Entscheide gefällt. Die Familienmitglieder haben zwar ihre Aufgabenbereiche und sind als Teil des Teams auch mitspracheberechtigt, letztlich entscheidet aber der Eigentümer. Dass die Töchter ohne Einverständnis des Vaters Geschäfte abwickeln oder Verbindlichkeiten eingehen würden, ist aufgrund der Struktur des jahrelang bestehenden Familienbetriebes mit dem Vater als Chef kaum denkbar, selbst wenn sie es im Aussenverhältnis aufgrund der Einzelunterschriftsberechtigung könnten. Es ist wenig vorstellbar, dass sie massgebenden Einfluss auf die Unternehmungsentscheidungen beziehungsweise auf die strategische Ausrichtung haben, auch wenn sie auf der Homepage als Mitglieder der Geschäftsleitung aufgeführt sind. Insgesamt vermittelt die interne betriebliche Struktur – entgegen dem äusseren Anschein – das Bild eines klassischen Familienbetriebs mit Patron, wonach C. und D. von ihren Aufgaben und ihrer Stellung im Betrieb her Angestellte der B. ohne arbeitgeberähnliche Funktion sind. 11. Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass seine Töchter entgegen dem innerbetrieblich Gelebten als arbeitgeberähnliche Personen qualifiziert werden könnten, da der äussere Anschein dafür spricht. In Berücksichtigung dessen, dass für die Qualifikation als arbeitgeberähnliche Person die innerbetriebliche Struktur entscheidend ist und die Akten überwiegend für ein Angestelltenverhältnis der Töchter ohne arbeitgeberähnliche Funktionen sprechen, kann seitens des Beschwerdeführers nicht von einer groben Nachlässigkeit ausgegangen werden, in dem Sinne, dass er mit einem gegenteiligen Entscheid der Kasse hätte rechnen müssen. Namentlich ist anzumerken, dass die Kasse vor Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung Kenntnis vom Handelsregisterauszug der B. und der dort geregelten Verhältnisse hatte, datiert dieser doch vom 20. März 2020. Dass der Beschwerdeführer nicht daran dachte, dass die Kasse und das KIGA dem äusseren Auftritt mehr Gewicht beimessen könnten als der internen Organisation, ist allenfalls als leicht fahrlässig zu bezeichnen. Allein damit ist aber der gute Glaube nicht aufgehoben. 12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von E. mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen hat, da im Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" klar festgehalten wird, dass Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben, kein Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diesbezüglich liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Hingegen kann dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Qualifikation seiner Töchter als arbeitgeberähnliche Personen durch die Kasse nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er damit hätte rechnen müssen. Dies namentlich deshalb, weil gemäss Rechtsprechung nicht das Aussenverhältnis massgebend ist, sondern die innerbetriebliche Struktur. Aufgrund der Aktenlage ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass seine Töchter nicht arbeitgeberähnliche Personen sind, berechtigt, weshalb ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit insofern vorgeworfen werden kann, als er die Möglichkeit nicht in Betracht zog, dass die Kasse anders entscheiden könnte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von E. der gute Glaube abgesprochen werden muss, hingegen nicht in Bezug auf C. und D. . Dies bedeutet, dass das Gesuch um Erlass der Rückforderung der an E. ausgerichteten Leistungen zurecht abgelehnt wurde. Dem Erlassgesuch bezüglich der Rückforderung der an C. und D. ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung kann hingegen nur stattgegeben werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Da das KIGA die grosse Härte nicht geprüft hat, ist die Angelegenheit diesbezüglich und gegebenenfalls zur Neuberechnung der Rückforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann wird sie neu zu verfügen haben. 13. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 14. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 in Bezug auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung an C. und D. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.